Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Der Auftragnehmer (AN) arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen.

2. Kostenvoranschläge

2.1. Kostenvoranschläge sind entgeltlich.
2.2. Sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an technischen Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse stehen ausschließlich dem Auftragnehmer zu.

3. Angebote

3.1. Angebote werden nur schriftlich, über Fax oder E-Mail erteilt.
3.2. Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen

4.1. An  den  AN gerichtete  Aufträge  oder Bestellungen des Auftraggebers (AG)  bedürfen, sofern diesem  nicht bereits ein  vom AN erstelltes  verbindliches Angebot  zugrunde  liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des AN.

5. Preise

5.1. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den a) Lohnkosten und/oder b) Beschaffungskosten  der  zur  Verwendung  gelangenden  Materialen,  sei  es  durch  Gesetz,  Verordnung,  Kollektivvertrag,  Satzung,  behördlicher  Empfehlung,  sonstiger  behördlicher Maßnahmen  oder  auf  Grund  von  Änderungen  der  Weltmarkpreise  ein, so  erhöhen  oder  vermindern  sich  die  in  Betracht  kommenden  Preise  entsprechend,  es  sei  denn,  zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate oder es wurde eine andere Vereinbarung getroffen.

6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen

6.1. Für vom AG oder von dessen Vertretern angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
6.2. Geringfügige und dem AG zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben AN vorbehalten.

7. Leistungsausführung

7.1. Zur Ausführungder Leistung ist der AN frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der AG seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
7.2. Erforderliche  Bewilligungen  Dritter,  insbesondere  der  Behörden  oder  der Elektro-und  Energieversorgungsunternehmen  sind  vom  AG  beizubringen;  der  AN  ist  ermächtigt vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des AG zu veranlassen.
7.3. Der AG hat für die Zeit der Leistungsausführung an dem AN kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie- und Wassermengen sind vom AG kostenlos beizustellen.
7.5. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom AG gewünscht und war dies beiVertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dergleichen zusätzlich verrechnet.
7.6. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsortzu gewährleisten und hat weiters die Übernahme der zur jeweiligen Leistungsausführung.
7.7. Die Überprüfung der baulichen Gegebenheiten, insbesondere Statik und dergleichen, unterliegen dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers und sind vorab abzuklären. Der Auftragnehmer ist hier schad- und klaglos zu halten.

8. Leistungsfristen und -termine

8.1. Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den AN dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.
8.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom AN zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom AG zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom AN zu vertreten sind.
8.3. Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß 8.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom AN angemessen gesetzten Frist, ist der AN berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits  beigeschafften  Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen;  im Falle  der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, die die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.

9. Beigestellte Waren

9.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom AG beigestellt, ist der AN berechtigt einen vorher vereinbarten Prozentsatz von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.
9.2. Für  vom  AG  beigestellte  Produkte  bzw.  Bauteile  wird  keine  Gewähr  geleistet.  Treten  Schäden  oder  Funktionsstörungen  der  Anlage mit  eingebauten  Fremdprodukten  bzw. Fremdbauteilen auf, die von diesen verursacht worden sind, wird keinerlei Haftung oder Gewährleistung übernommen. Alle in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen des AN gehen zu Lasten des AG.

10. Zahlung

10.1. Der AG hat über Verlangen des AN nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten.
10.2. Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 8.2. ein, ist der AN berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.
10.3. Werden  dem  AN  nach  Vertragsabschluss  Umstände  über  mangelnde  Zahlungsfähigkeit  des  AG  oder  über  dessen  schlechte  wirtschaftliche  Lage  bekannt,  ist  der  AN  berechtigt,  alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zustellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den AG abhängig zu machen.
10.4. Die Aufrechnung von Forderungen des AG mit solchen des AN ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der AN zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen des AG mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag mit rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom AN anerkannt worden sind.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN.
11.2. Gerät  der  AG  in  Zahlungsverzug  oder  werden  dem  AN  Umstände  gemäß  10.3.  bekannt,  ist  der  AN  berechtigt,  die  in  seinem  Vorbehaltseigentum  stehenden  Waren  und  Geräte  zu demontieren und/oder sonst zurücknehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

12. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)

12.1. Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden a) an  bereits  vorhandenen Leitungen,  Rohrleitungen, E-Geräten, Energiespeicher,  Photovoltaik-Anlagen,  E-Verteilern,  Fassaden,  Dächern und  Geräten  als  Folge  nicht  erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler, oder b) bei Montage- und Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosemMauerwerk möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des AG.
12.2. Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

13. Gewährleistung

13.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln.

14. Schadenersatz

14.1. Es gelten die gesetzlichen Schadenersatzregeln.
14.2. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung des AN für nur leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

15. Rücktrittsrechte von Verbrauchern bei Fernabsatz- oder Auswärtsgeschäften

Ist der AG Verbraucher und wurde der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des AN und im Wege des Fernabsatzes geschlossen, stehen dem AG die folgenden Rücktrittsrechte zu:

15.1. Der AG hat das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag an Vertragsabschluss zu widerrufen. Der AG hat den AN, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen zu informieren.
15.2. Wenn der AG den Vertrag widerruft, hat der AN alle Zahlungen die der AN vom AG erhalten hat, unverzüglich zurückzuzahlen.
15.3. Hat der AG verlangt, dass der AN mit der Erbringung einer Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat der AN dem AG einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der AN den AG von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Beim AG eingebaute Ersatzteile und Geräte holt der AN auf eigene Kosten ab.
15.4. Der  AG  muss  für  einen  etwaigen  Wertverlust  der  Ersatzteile  und  Geräte  nur  aufkommen,  wenn  dieser  Wertverlust  auf  einen  zur  Prüfung  der  Beschaffenheit,  Eigenschaft  und Funktionsweise des Geräts nicht notwendigen Umfang zurückzuführen ist.
15.5. Dem AG steht kein Rücktrittsrecht zu, wenn die Erfüllung des Vertrages auf Grundlage des ausdrücklichen Verlangens des AG noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wurde.
15.6. Weiters besteht für den AG kein Rücktrittsrecht beim Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden.
15.7. Der  AG  hat  weiters  kein  Rücktrittsrecht  bei  Verträgen  über  dringende  Reparatur- oder  Instandhaltungsarbeiten,  wenn  der  AG  den  AN  ausdrücklich  zur  Ausführung  dieser  Arbeiten aufgefordert  hat.  Erbringt  der  AN  weitere  Dienstleistungen,  die  der  AG  nicht  ausdrücklich  verlangt  hat  oder  liefert  der  AN  Waren,  die  bei  der  Instandhaltung  oder  Reparatur  nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, so steht dem AG hinsichtlich dieser zusätzlichen Dienstleistungen oder Waren das Rücktrittsrecht zu.

16. Erfüllungsort

16.1. Erfüllungsort ist Ried im Traunkreis.

Moser Solar GmbH
Pesendorf 32
4551 Ried im Traunkreis
Tel.: +43 7588 7264
Email: firma@moser-solar.at